Gesetzliche Anforderungen an den Geschäftsführer

Gesetzliche Anforderungen an den Geschäftsführer

Der Geschäftsführer hat die Angelegenheiten der Gesellschaft gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Als Geschäftsführer hat er insbesondere die gesetzlichen Auflagen, öffentlich-rechtliche Pflichten und Vorgaben der Rechtsprechung zu erfüllen, rechtlich unzulässige Geschäfte zu unterlassen und den Weisungen der Gesellschafter nachzukommen.

Der Geschäftsführer trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Unternehmensführung. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft die öffentlich-rechtlichen Pflichten, zu denen die fristgerechte Begleichung der Steuern und das Abführen der Sozialversicherungsbeiträge gehören, gesetzeskonform erfüllt. Er stellt damit einen zentralen Bereich einer gesetzeskonformen Organisation des Unternehmens dar.

Ein Geschäftsführer hat im Außenverhältnis sämtliche Vorschriften einzuhalten, die das Unternehmen als Rechtssubjekt betreffen. Dazu gehören zum einen die Vorschriften des Bilanzrechts, andererseits Bestimmungen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts.

Mit größtmöglicher Sorgfalt hat der Geschäftsführer für die Schaffung geeigneter Organisationsstrukturen zu sorgen und diese auch fortlaufend zu überwachen und zu optimieren.

TIPP

Fremdgeschäftsführer sollten auf eine sorgfältige Ausgestaltung ihrer individuellen Dienstverträge und abgestimmte Geschäftsverteilungspläne mit den Gesellschaftern achten (Vorgaben der Gesellschafter an den Geschäftsführer zu seinem Aufgabengebiet und der Unternehmensführung).

Der Geschäftsführer kann sich nicht auf fachliche Untauglichkeit, mangelnde Qualifikation oder Unwissenheit berufen

Sofern es dem Geschäftsführer an eigener Kenntnis mangelt, muss er entsprechenden Rechtsrat einholen, um sicherzustellen, dass sich die Gesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben verhält. Erforderlich ist die Auswahl eines unabhängigen Rechtsberaters, der eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsvolle Auskunftserteilung gewährleistet.

TIPP

Zur Haftungsminimierung ist bei rechtsberatenden Auskünften eine schriftliche Dokumentation aus Beweisgründen zu empfehlen. Von der Anfrage bis zur Stellungnahme sollten die einzelnen Schritte klar formuliert und zeitlich dokumentiert werden. Eine wirksame Enthaftung des Geschäftsführers kann nur mit Einholung von Auskünften bei den rechtsberatenden Berufen erreicht werden. „Hörensagen“ von befreundeten Geschäftsführern oder „Beratern“ ist nicht ausreichend.

Haftung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer, der Obliegenheiten verletzt, haftet der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden gemäß §43 Abs. 2 GmbHG. Der Haftungsanspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer kann entstehen, wenn es zu vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen durch den Geschäftsführer kommt und das Vermögen der Gesellschaft geschmälert wird.

Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer

Ist der Beweis durch die Gesellschaft erbracht, dass es zu einem Pflichtverstoß des Geschäftsführers und Vermögensverlust der Gesellschaft gekommen ist, besteht ein Schadenersatzanspruch gegen den Geschäftsführer.

Es obliegt dem Geschäftsführer, darzulegen, dass er sorgfältig und ohne schuldhaftes Verhalten wie ein ordentlicher Kaufmann Handlungen vorgenommen und keinen Gesellschaftsschaden zu verantworten hat.

TIPP

Fremdgeschäftsführer sollten in ihren Dienstverträgen auf den Abschluss einer Managerhaftpflichtversicherung (D&O Versicherung) bestehen.

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