EuGH-Urteil zum Verfall vom Urlaubsanspruch

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Verfall des Urlaubsanspruchs

Was ist der Europäische Gerichtshof?

Der Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg ist das oberste Gericht der Europäischen Union. Er legt das europäische Recht aus und gewährleistet damit, dass es eine einheitliche Anwendung in der Europäischen Union findet.

Woher kommt der Urlaubsanspruch?

Am 18.10.1961 wurde in Turin vom Europarat die Europäische Sozialcharta verabschiedet und am 27.01.1965 ratifiziert. Zum damaligen Zeitpunkt handelte es sich um einen Meilenstein für den Schutz sozialer Rechte in den unterzeichnenden Ländern. Die Europäische Sozialcharta war richtungsweisend für die Sozialpolitik der Europäischen Union. Die revidierte Fassung der Europäischen Sozialcharta ist im Jahr 1996 erweitert worden und am 01.07.1999 in Kraft getreten. Deutschland hat diese bis heute nicht ratifiziert. In der Europäischen Sozialcharta ist in Artikel 2 Abs. 3 festgelegt, dass die Gewährung eines bezahlten Jahresurlaubs von mindestens vier Wochen sicherzustellen ist. In der Richtlinie 2013/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 wurde in Artikel 7 der Jahresurlaub geregelt. Die Richtlinie ist im Bundesurlaubsgesetz für die Bundesrepublik Deutschland umgesetzt worden.

Was ist eine Europäische Richtlinie?

Im Europarecht sind das Rechtsakte der Europäischen Union, die nicht unmittelbar wirksam und verbindlich für die Mitgliedsstaaten sind. Die Richtlinien müssen in nationales Recht umgesetzt werden, wobei es bei der Ausgestaltung der nationalen Gesetzgebung jeweils Spielräume geben kann.

Warum ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) für den Verfall des Urlaubsanspruchs zuständig?

Der Urlaubsanspruch ist in der Richtlinie 2013/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitsplatzgestaltung als europäischer Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf einen bezahlten Jahresurlaub geregelt. Hat ein nationales Gericht Zweifel an der Auslegung oder Gültigkeit der bestehenden Rechtsvorschrift, kann es den Europäischen Gerichtshof um Klärung bitten.

Über was hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) beim Verfall des Urlaubsanspruchs zu entscheiden?

Im ersten Verfahren, der Rechtssache C-619/16, sah ein Rechtsreferendar keine Veranlassung, seinen Jahresurlaub zu beantragen. Nach Beendigung seines Vorbereitungsdiensts für eine Beamtenlaufbahn beantragte er bei seinem Dienstherrn, dem Land Berlin, Urlaubsabgeltung. Das Land Berlin lehnte eine finanzielle Urlaubsabgeltung mit der Begründung ab, dass die Erholungsurlaubverordnung für Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes keinen Abgeltungsanspruch vorsieht. Nach Ansicht des Landes Berlin verfalle ein Urlaubsanspruch, wenn er nicht in den vorgegebenen Fristen beantragt und nicht genommen wird.

Im zweiten Verfahren, der Rechtssache C-684/16, musste sich der Europäische Gerichtshof mit der Klage eines Arbeitnehmers der Max-Planck-Gesellschaft auseinandersetzen. Der Arbeitnehmer war auf Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge vom 01. August 2001 bis zum 31. Dezember 2013 bei der Max-Planck-Gesellschaft beschäftigt. Die Max-Planck-Gesellschaft forderte mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 den Arbeitnehmer auf, seinen Urlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen, ohne ihn jedoch zu verpflichten, ihn zu einem von ihr festgelegten Termin zu nehmen.

Welche ständige Rechtsprechung verfolgt der Europäische Gerichtshof?

Das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union anzusehen, von dem keine Abweichungen erfolgen dürfen und den die nationalen Stellen nur in Grenzen abweichend umsetzen dürfen.

Wie hat der Europäische Gerichtshof entschieden?

Das Gericht stellte fest, dass die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 aussagt, dass der Anspruch auf die Urlaubsabgeltung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich erhalten bleiben müsse. Weiterhin hat das Gericht entschieden, dass das im Unionsrecht verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub beachtet wird und nicht zu restriktiv zulasten des Arbeitnehmers ausgelegt wird. Es ist ebenfalls zu beachten, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, seinen ihm zustehenden Jahresurlaub auch tatsächlich zu nehmen. Der Jahresurlaub verfolgt den Zweck, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von seinen laut Arbeitsvertrag ihm obliegenden Aufgaben zu erholen und des Weiteren über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Bei der Umsetzung in nationales Recht haben die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Wahrnehmung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Urlaub festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen der Urlaubsanspruch geltend gemacht werden kann.

Wie hat der Europäische Gerichtshof sein Urteil zum Urlaubsverfall begründet?

Das Gericht sieht die Arbeitnehmer als schwächere Partei des Arbeitsvertrags und so muss verhindert werden, dass der Arbeitgeber ihnen eine Beschränkung ihrer Rechte auferlegen kann. Aufgrund der schwächeren Position kann der Arbeitnehmer davon abgeschreckt werden, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen, da die Einforderung seiner Rechte zu Maßnahmen des Arbeitgebers führen könnten, die sich zum Nachteil des Arbeitsverhältnisses auswirken könnten.

Zudem ist die Schaffung eines Anreizes, auf den Erholungsurlaub zu verzichten oder die Arbeitnehmer dazu anzuhalten, darauf zu verzichten nicht mit den Zielen zu vereinbaren, die mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgt werden und die unter anderem darin bestehen, dass der Arbeitnehmer zum wirksamen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit über eine tatsächliche Ruhezeit verfügt.

Unter diesen Umständen ist eine Situation zu vermeiden, in der die Aufgabe, für die tatsächliche Wahrnehmung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub zu sorgen, vollständig auf den Arbeitnehmer verlagert würde, während der Arbeitgeber sich seinen Pflichten entzieht.

Wie sieht der Europäische Gerichtshof die Pflichten des Arbeitgebers zum wirksamen Verfall des Urlaubsanspruchs?

Der Arbeitgeber hat in Anbetracht des zwingenden Charakters des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub und für die praktische Wirksamkeit zu gewährleisten, dass der Arbeitnehmer konkret und mit völliger Transparenz tatsächlich in der Lage ist, seinen Jahresurlaub zu nehmen.

Erforderlichenfalls hat er den Arbeitnehmer förmlich, klar und rechtzeitig aufzufordern, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Falls dieser seinen Urlaub nicht nimmt, hat der Arbeitgeber am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums darüber zu informieren, dass der Anspruch verfallen wird.

Ist der Arbeitgeber in der Lage, den ihm obliegenden Beweis zu erbringen, dass er mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat und der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenen Konsequenzen seinen Urlaub nicht angetreten hat, steht dem Verlust dieses Anspruchs nichts im Wege.

Wie hilft vorlagen.store dem Arbeitgeber bei der Jahresurlaubsplanung?

vorlagen.store hat die Rechtsprechung mit Formulierungen in den Musterarbeitsverträgen, der Betriebsordnung und dem Formular Urlaubsantrag umgesetzt. Neu entstanden ist der Musterbrief "Erinnerung Antragstellung Jahresurlaub".

Mit den Formulierungen in den Dokumenten zur Urlaubsantragstellung und den Folgen bei Unterlassung der Antragstellung des Urlaubsantrags durch den Arbeitnehmer erfüllen Arbeitgeber lediglich ihre Informationspflichten.

Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer in die Lage versetzen, ihren Urlaub nehmen zu können, und sollten dies auch dokumentieren.

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